Stiftungen bieten die Möglichkeit, Gutes zu tun. Und sie sind geeignet, Steuern zu sparen. Das geht auch schon mit vergleichsweise geringen Beträgen.
Der Gesetzgeber belohnt das gesellschaftliche Engagement durch einen steuerrelevanten Sonderausgabenabzug für die Zuwendungen. Spenden können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die diese 20-Prozent-Schwelle überschreiten, können im Rahmen der Höchstbeträge zeitlich unbefristet in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Zuwendungsüberhang wird vom Finanzamt im Steuerbescheid gesondert festgestellt.